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| BBCode zu diesem Beitrag: [thread=855]Zuflussprinzip des Arbeitsamtes[/thread] |
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| Zuflussprinzip des Arbeitsamtes |
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Little25, w31 Thüringen
363 Beiträge
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09.08.2007 14:05:47 |
hallo zusammen ich weiß nicht ob ihr schonmal von dem zuflussprinzip gehört habt mit welchem das arbeitsamt die "leistung" berechnet. ich/wir sind mal wieder davon betroffen und es stinkt mich gewaltig an. das arbeitsamt meint nämlich das wenn es eine lohnzahlung vom letzten arbeitgeber im juli gab, das einem dann kein alg1 für juli zusteht, da es ja schon einen geldeingang im juli gab ( zb. am 15.7. für den monat juni lohn). dabei ist denen völlig egal ob es für juni ist, bei denen zähl nur es gab diesen zufluss im juli und gut. es ist ansich schon total depremierend wenn man den job verliert aber wenn man auch noch bestraft wird dafür und von amt kein geld bekommt wird es noch schlimmer. mal ehrlich die haben es sich verdammt einfach gemacht wenn sie alg1 im gleichen monat (ende des monats) zahlen. die meisten firmen zahlen ja sowieso rückwirkend (meist 15. des folgemonats) somit bekommen viele neu-arbeitssuchende doch im ersten monats der arbeitslosigkeit keine leistung vom amt. spätestens jetzt weiß ich warum das arbeitsamt schwarze zahlen schreibt. wenn es euch auch so geht/ging.....wie geht ihr damit um? liebe grüße lilli
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Master, m54 Berlin
1364 Beiträge
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09.08.2007 17:14:26 |
Du hast ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG I wie es folgender Auszug auf der Seite des Arbeitsamtes besagt. Sollte aber ALG II, ob nun ergänzend oder generell bei Dir zutreffen, dann zählen die Einnahmen und kommen in Abzug zum Anspruch. Hier aber nun der Beispieltext : Beispiel: Das Beschäftigungsverhältnis endet am Dienstag, dem 30. April. Erster Tag der Arbeitslosigkeit ist Mittwoch, der 1. Mai. Die Agentur für Arbeit ist an diesem Feiertag geschlossen. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wird das Arbeitslosengeld dennoch ab 1. Mai gezahlt, wenn die persönliche Arbeitslosmeldung am 2. Mai nachgeholt wird. aus dem zu ersehen ist daß Du laut Beispiel vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit einen Anspruch hast auch wenn es dort um einen zeitlichen Rahmen geht. Quelle : http://www.arbeitsagentur.de/nn_25636/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Meldung/Meldung-Nav.html Also, Widerspruch, Sozialgericht und was man sonst noch so machen kann. Der Zeitpunkt Deines Gehaltseinganges ist unwichtig, der Zeitpunkt wann die Arbeitslosigkeit beginnt ist relevant. (geändert am 09.08.07 17:16:47 von Master)
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Little25, w31 Thüringen
363 Beiträge
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09.08.2007 18:22:38 |
huhu master erstmal danke das du antwortest. wenn ich deinen bericht so lese glaube ich langsam das jedes amt seine eigenen gesetzte macht. denn da stand unter anderen das es wohl ausreicht am ersten tag der arbeitslosigkeit sich auf dem zuständigen amt zu melden. unsere erfahrung ist es aber das man max. 3 tage zeit hat sich dort zu melden nach erhalt der kündigung des letzten arbeitgebers sonst gibt es eine sperre von 1 woche...... haben die schon 2 mal gemacht, da ist denen auch völlig egal ob du zeit hast dich zu melden, da man ja noch in beschäftigung ist. sie weisen einen im nachhinein auf die tolle servicenummer hin wo man ja hätte anrufen können um sich an/abzumelden. zu dem 2. punkt, die arbeitslosigkeit begann mit dem 1.7. das arbeitslosengeld 1 wird am ende des monats gezahlt also ca. am 27.7. für den monat 07 in der die arbeitslosigkeit bestand, da aber am 15.7. der lohn für juni eingegangen ist und dieser in der gleichen höhe sei wie einem das arbeitslosengeld berechnet wurde, stände es einem nicht zu, da es ja schon eine geldeinnamhe im juli gab(lohn). mit denen kann man nicht reden, mittlerweile verweigert sich die gute frau vom AA schon am telefon und im amt selber. habe dann mit einer anderen beraterin gesprochen welche dann meinte aufgrund des zuflussprinzips kommt es sehr häufig vor das man im ersten monat der arbeitslosigkeit aus der zahlung rausfällt, und es völlig egal ist ob das geld was man vom letzten arbeitgeber bekommt für den vormonat ist für den man gearbeitet hat. lilli
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Master, m54 Berlin
1364 Beiträge
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09.08.2007 19:31:18 |
Das Zuflussprinzip taucht überall nur im Zusammenhang mit ALG II auf. Auf jeden Fall die Widerspruchsfrist einhalten und ihn schriftlich einreichen. Und wenn es keine Klärung auf normalen Weg gibt, Rechtsschutzversicherung wenn sie dieses Gebiet abdeckt, ansonsten Sozialgericht.
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Letztes Update: 16.01.2010 09:30
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