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| Wann haften Eltern für Ihre Kinder |
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Lady, w32 Bayern
335 Beiträge
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09.02.2006 13:38:23 |
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §828) sind Minderjährige unter sieben Jahren nie verantwortlich für Schäden, die sie anderen zufügen. Dasselbe gilt bei Unfällen im Verkehr sogar bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres – solange der Schaden nicht absichtlich herbeigeführt wurde. Wenn ein Minderjähriger nicht haftbar zu machen ist, dann bedeutet dies für den Geschädigten: Er geht leer aus, kann sich auch später nicht erneut wegen des Schadenersatzes melden, wenn das Kind die Volljährigkeitsgrenze erreicht hat. Deshalb wird meist versucht, die Eltern in die Verantwortung zu nehmen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB§832) haftet ein Aufsichtspflichtiger für die Schäden der ihm anvertrauten Minderjährigen. Aber dazu muss zunächst mal bewiesen werden, dass tatsächlich eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorlag. Ist den Eltern jedoch nachzuweisen, dass sie ihre Kinder in kritischen Situationen aus den Augen gelassen haben, kommt die Privathaftpflichtversicherung ins Spiel. Denn eine Aufsichtspflichtverletzung erfolgt im Normalfall kaum mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Und damit ist die Voraussetzung erfüllt, dass die Versicherung einspringt. Grundsätzlich gilt, dass mit zunehmendem Alter und wachsender Einsichtsfähigkeit der Kinder die Eltern immer weniger wegen einer Aufsichtspflichtverletzung zur Haftung herangezogen werden können. Doch dann ist es nicht damit getan, sich zurückzulehnen, weil dann ja dieselbe Versicherung auch für eigene Untaten des Nachwuchses einspringt. Denn auch mit Haftpflichtschutz genießen Kinder oberhalb der Altersgrenzen von sieben bzw. zehn Jahren keine Narrenfreiheit. Ausdrücklich sagt das Gesetz (BGB§828 Abs.3), dass es dann auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes ankommt, also ob es die Gefährlichkeit seines Tuns hätte erkennen müssen (siehe Kasten: „Aufsichtspflicht verletzt?“). Einem Neunjährigen z.B. muss bereits klar sein, dass er nicht in einer mit Stroh gefüllten Scheune mit Feuer spielen darf. Er haftet deshalb für den entstehenden Brand (VGKoblenz, 2K2208/03). Zum Glück sprang in diesem Fall trotzdem die Haftpflichtversicherung ein, weil dem Jungen das Feuer aus der Hand gefallen war, also nur leichte Fahrlässigkeit vorlag und keine Absicht unterstellt werden konnte. Wichtig: Eltern dürfen ihre Pflichtverletzung nie sofort zugeben, schon gar nicht in Form eines schriftlichen Schuldeingeständnisses. Dann könnte sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen. Denn in Haftpflichtfragen führt sie stellvertretend den Prozess und versucht, eine Aufsichtpflichtverletzung ihrer Kunden zu verneinen und sich dadurch vor der Inanspruchnahme zu schützen.
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ehemaliges Mitglied
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09.02.2006 21:43:03 |
*umgugg* Tierhalter haften für ihre Streifenhörnchen steht da nicht drin, puhh glück gehabt :)
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chris77, m30 Thüringen
249 Beiträge
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22.07.2006 22:20:00 |
Man beachte den ersten Satz. "bis zum 7. Lebensjahr" Bei älteren Kindern ist eine Haftpflichtversicherung unerläßlich, auch wenn man bisher keine hatte. Ich weiß, dass sich da im Haftungsrecht in den letzten Jahren einiges geändert hat und sehrwohl für Schäden durch einen z.B. zwölfjährigen durch die Eltern zu haften ist (Haftpflichtversicherung, wenn vorhanden) Ich bin zwar auch kein Freund der überversicherung, aber dass sollte für Eltern ein muss sein. Man stelle sich nur mal vor: Ein Kind betritt unvorhergesehen die Straße und ein Tanklaster baut deswegen einen Unfall ... kann keiner bezahlen ohne Versicherung. Soll nur ein gut gemeinet Tip sein, nicht die genaue Rechtslage wiedergeben. Aber da ich sehr guten privaten Kontakt zu einem Versicherungsvertreter hab, hab ich das in den letzten Jahren so mitbekommen.
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Letztes Update: 06.09.2007 07:00
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